Bilaterale Vereinbarungen
Freiwillige bilaterale Vereinbarungen nach Ziffer 5 GPKE
Gemäß Bundesnetzagentur-Beschluss BK6-06-009 vom 11.07.2006, Ziffer 5, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwicklung der Geschäftsprozesse freiwillige bilaterale Vereinbarungen zur Verwendung eines anderen Datenformates oder anderer Nachrichtentypen sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte aus der Anlage zum Beschluss BK6-06-009 (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität, GPKE) getroffen werden.
Folgende Möglichkeiten bietet die Energienetze Bayern GmbH allen relevanten Netznutzern an:
Ergänzungsvereinbarung zum Netznutzungsvertrag Strom zur Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung
Mit dieser Vereinbarung wird die Ersatzbelieferung von Anschlussnutzern außerhalb der Niederspannung geregelt.
Die Möglichkeit zum Abschluss dieser Vereinbarung besteht für alle relevanten Netznutzer – in diesem Fall alle Grund- / Ersatzversorger – im Netz der Energienetze Bayern GmbH.
Ein ausformuliertes Angebot wird gerne auf Nachfrage (an netzvertraege@energienetze-bayern.com) vorgelegt.
Ergänzungsvereinbarung zum Netznutzungsvertrag Strom – Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten
Abweichend zu dem im Netznutzungsvertrag beschriebenen Sperrprozess bietet der Netzbetreiber mit der Ergänzungsvereinbarung „Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten" jedem Lieferanten diskriminierungsfrei einen alternativen Sperrprozess an.