Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Energienetze Bayern GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Energienetze Bayern GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
- Hochlast-Zeitfenster 2023 / PDF (142 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2022 / PDF (98 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2021 / PDF (97 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2020 / PDF (92 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2019 / PDF (78 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2018 / PDF (93 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2017 / PDF (26 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2016 / PDF (26 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2015 / PDF (26 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2014 / PDF (26 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2013 / PDF (36 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2012 / PDF (17 KB)
- Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 im Netzgebiet der Energienetze Bayern GmbH / PDF (93 KB)