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Differenzbilanzierung nach § 12 Abs. 3 StromNZV

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitäts- versorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.