
Netzentgelte § 15 GasNEV und § 21 Abs. 3 EnWG
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß §15 Abs. 2 i. V. m. §4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Energienetze Bayern GmbH mit Wirkung zum 01.01.2023 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2023 wurden zum 20.12.2022 veröffentlicht.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten wie Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben sowie ggf. sonstige Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
- Netzentgelte ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
- Netzentgelte ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
- Netzentgelte ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
- Netzentgelte ab 01.07.2020 bis 31.12.2020
- Netzentgelte ab 01.01.2020 bis 30.06.2020
- Netzentgelte ab 01.01.2019 bis 31.12.2019
- Netzentgelte ab 01.01.2018 bis 31.12.2018
- Netzentgelte ab 01.01.2017 bis 31.12.2017
- Archiv Netzentgelte vor 2017
- Konzessionsabgabesätze der versorgten Kommunen
- Mehr-/ Mindermengenpreise